BANNER
BANNER

Friede wenn möglich, aber die Wahrheit um jeden Preis. Martin Luther

Deutsche Fakten

Zahlungsmittel- was sind das?

Dazu zunächst die "freie" Enzyklopädie Wikipedia.

"Zahlungsmittel sind übertragbare, einheitliche und abzählbare Wertträger, die als Gegenwert beim Kauf oder Verkauf dienen. Bei einem gesetzlichen Zahlungsmittel ist ein Gläubiger rechtlich verpflichtet, dieses anzuerkennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Heute dienen primär Bankguthaben als Zahlungsmittel, welche zum Beispiel per Überweisung oder Kreditkartenzahlung übertragen werden können. Neuestes Zahlungsmittel stellen vor allem Kryptowährungen dar.

Allgemeines

Zahlungsmittel dienen im modernen Zahlungsverkehr dem zahlungsverpflichteten Schuldner dazu, seinem Gläubiger die aus Vertrag oder Gesetz resultierende Geldschuld rechtswirksam zu tilgen. In Deutschland kennt das Gesetz nur die Erfüllung der Geldschulden durch Barzahlung. Sie ist nach traditionellem Verständnis die "eigentlich" geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch Übereignung des Bargelds zur Erfüllung der Geldschuld.[1] Dem Schuldner ist die Tilgung einer Geldschuld mit anderen Zahlungsmitteln als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z.B. Zahlung in ausländischer Währung oder mit Kreditkarte) nur dann gestattet, wenn dies zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vorher vereinbart worden ist. Durch die weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden. Das geschieht vertraglich in Arbeits- und Mietverträgen (Lohn/Gehalt und Mieten werden ganz überwiegend unbar gezahlt) und durch Gesetz, etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1 AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG.[2] Gesetzliche Zahlungsmittel

Gesetzliche Zahlungsmittel sind die kraft Gesetzes zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen vorgeschriebenen, in großen Mengen zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Der Staat "hatte durch seine Gesetzgebung … in der Hand, festzusetzen, was als Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr…" Mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel "müsse sich jeder zufriedengeben, wenn er darin bezahlt worden sei."[9] Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein beschränkter Annahmezwang)."

Zahlungsinstrumente nach § 1 Absatz 11 Satz 1, „Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, KWG) Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, (seit 20. Nov. 2015 weggefallen)

Leider ist Wikipedia in der Erklärung von Zahlungsmitteln nicht sehr hilfreich und leider auch mit Fehlern behaftet. Wer sich mit Zahlungsmitteln auskennt gewinnt den Eindruck, daß hier etwas verschleiert werden soll und daher so unverbindliche wachsweiche Formulierungen. Beginnen wir mit der Aufschlüsselung.

Da es sich in der Hauptsache um Zahlungsmittel in Deutschland handelt, beginnen wir im Jahr 1948 mit der Einführung der Deutschen Mark (DM). Gesetzliches Zahlungsmittel ist hier seit dem 21. Juni 1948 in der Trizone (Vereinigtes Wirtschaftsgebiet Art. 133 GG) die „Deutsche Mark“ als BANKNOTE. Das Erste Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juni 1948 wurde auf Geheiß der drei alliierten Westmächte verabschiedet und besitzt noch heute Gültigkeit. Die Grundlage bildet das SHAEF-Gesetz Nr. 61 der U.S.A. vom 20. 06. 1948 (Amtsblatt der U.S.-Militär-Regierung für Deutschland, Ausgabe J, S. 10) und Nr. 67 der U.S.A. vom 20. 03. 1949 (Amtsblatt U.S.-Militär-Regierung für Deutschland, Ausg. O, S. 5). So ist die Deutsche Mark [DM] nach wie vor alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel für Deutschland und Berlin (Berlin ist nicht Bestandteil der „BRD“. vergl. auch BK/O (51) 56 vom 8. Oktober 1951 [1994 von Bundestag u. Bundesrat bestätigt] und „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25. 09. 1990, BGBl. 1990, Teil II, S. 1274 ff, u. BGBl. 1994, Teil II, S. 40 ff., sowie „Vereinbarung zu dem Vertrag über die Beziehungen der BRD und den Drei Mächten“ vom 27./28. 09. 1990, BGBl. 1990, II, S. 1386)! Alternativ darf mit U.S.-Dollar im Kurs 2:1 bezahlt werden.

100 Deutsche Mark

Gesetzliches Zahlungsmittel war 1948 eine Banknote, mit zwei Unterschriften, einem Erfüllungsort "Frankfurt am Main", einer bezogenen Bank "Deutsche Bundesbank" einer fortlaufenden Nummer und das Ausgabedatum "2. Januar 1980" und der Wert "100 Deutsche Mark".

"Eine Banknote ist eine Urkunde, die in einem bestimmten Land oder Währungsraum als gesetzliches Zahlungsmittel dient, von einer autorisierten Institution (Notenbank, Zentralbank) ausgegeben wird und auf einen runden Nominalwert einer Währungseinheit lautet. Die Zentralbank als Emittent gewährleistet einen Rechtsanspruch des Banknoteninhabers auf eine Gegenleistung. Je nach Ausgestaltung kann dies ein Umtauschrecht in Sachwerte (z.B. in Goldmünzen, wie bei der Reichsmark) oder das Recht auf Werthaltigkeit (z. B. Deutsche Mark, Euro) sein. Weil nach dem aktuellen Währungsrecht keine Einlösungspflicht der ausstellenden Notenbank besteht, ist diese damit auch nicht an ein Recht auf Eintausch in Waren oder Dienstleistungen gebunden. Jeder Geldschuldner hat das Recht, seine Verbindlichkeiten mit Banknoten zu begleichen. Jeder Gläubiger von Geldschulden ist verpflichtet, Banknoten in unbegrenzter Stückzahl und Betragshöhe anzunehmen (Annahmezwang). Banknoten verbriefen kein eigenständiges Forderungsrecht, sondern stellen einen Wert dar, der auf dem Vertrauen gegenüber der ausgebenden Notenbank bzw. der Aufrechterhaltung der Zahlungsfunktion der Banknote beruht.

Gesetzliches Zahlungsmittel sind die mit Gesetzeskraft zur rechtswirksamen Erfüllung von wirtschaftlichen Guthaben vorgeschriebenen und daher in großen Mengen zirkulierenden Banknoten (und Münzen) eines Staates. Der Staat "hatte durch seine Gesetzgebung … in der Hand, festzusetzen, was als Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr…" Mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel "müsse sich jeder zufriedengeben, wenn er darin bezahlt worden sei."[1] Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger ist bei Banknoten unbeschränkt, während er in den meisten Ländern bei Münzen administrativ beschränkt ist." (Wikipedia)

Eine "Banknote" ist ein so genannter "Eigener Wechsel", eine Inhaberschuldverschreibung, ein Solawechsel der auf Sicht (bie Vorlage auch Sichtwechsel genannt)) einzulösen ist, bei dem der Aussteller gleichzeitig Hauptschuldner des Wechsels ist und gewisse gesetzliche Merkmale aufweisen muß, damit er Gültigkeit erfährt. Grundlage dafür ist das Wechselgesetz (WG).

Ein Wechsel, ganz gleich welcher Art, muß nach dem Wechselgesetz Art. 75 folgende Merkmale aufweisen:

  1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. die Angabe der Verfallzeit;
  4. die Angabe des Zahlungsorts;
  5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  7. die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 76 WG

  1. Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
  2. Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
  3. Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
  4. Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Die Bezeichnung des Wechsels ist „Banknote“. Eine Banknote ist eine Urkunde, die in einem bestimmten Land oder Währungsraum als (in der Regel gesetzliches, als reines Kreditgeld vom Staat garantiertes Zahlungsmittel dient, von einer autorisierten Institution (Notenbank, Zentralbank) ausgegeben wird und auf einen runden Nominalwert einer Währungseinheit lautet. Was Zahlungsmitte oder Zahlungsinstrumente sind, ist in § 1 Abs. 11 KWG beschrieben. (Weggefallen heißt nicht aufgehoben).

Das deutsche Wechselgesetz vom 21. Juni 1933 (RGBl. I S. 399) beruht auf den am 7. Juni 1930 in Genf zustande gekommenen Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts, die von den meisten europäischen und südamerikanischen Staaten sowie von Japan unterzeichnet wurden. Es regelt das Wechselrecht.

Eine Inhaberschuldverschreibung/Banknote/Solawechsel/Sichtwechsel muß demnach folgende Angaben aufweisen:

  1. die Bezeichnung als Wechsel, Banknote, Schuldschein im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  5. die Unterschrift des Ausstellers.
  6. Eine fortlaufende Nummer

Wir können sehen, daß die Deutsche Mark - Banknote alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält.

Heute, so heißt es, sei der Euro gesetzliches Zahlungsmittel. Doch auf der Suche nach einem Gesetz werden wir in Deutschland nicht fündig. Also doch keine gesetzliche Währung? Eine Angabe für eine gesetzliche Währung finden wir Gesetz über die Deutsche Bundesbank § 14 Notenausgabe

(1) ……. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzumachen.

Dazu wieder Wikipedia:
"§ 14 legt insbesondere auch das gesetzliche Zahlungsmittel - auf EURO lautende Banknoten - fest. Andere Geldformen, z. B. Giroguthaben bei einer Geschäftsbank sind also kein gesetzliches Zahlungsmittel. Münzen werden im Gesetz nicht als Zahlungsmittel erwähnt."

Jetzt ist es Offenkundig, warum wir bei Zahlungsmittel solch unverbindliche wachsweiche Formulierungen finden. Denn

  • Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank ist ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Ausgestaltung einer nationalen Notenbank (Aufbau, Rahmen, Aufgaben und Funktionen) festgeschrieben ist. Es dient nur dem systemischen Ablauf der Bundes Bank und ist kein Gesetz mit Allgemeingültigkeitsanspruch.
  • Daß ein § 14 für Notenausgabe eine Deklaration für eine gesetzliche Währung ausreichend sein soll, ist ein unglaublicher Unsinn.
  • Schließlich lautet der § auf ……… EURO lautende Banknoten, und die gibt es nicht. Geldscheine sind keine Banknoten. Banknoten müssen, gesetzlich vorgeschrieben, gewisse Angaben aufweisen ansonsten sind es keine.

Schauen wir uns einen EURO-Geldschein an:

100 Euro Schein(EZB)

Es fehlen folgende gesetzlich vorgeschriebene Angaben:

  1. BANKNOTE
  2. Datum und Erfüllungsort
  3. Unterschriften
  4. Bezogene Bank
  5. Den Geldbetrag in Worten.

Statt dessen sehen wir ein Copyright Zeichen für BCE ECB EZB EKT EKP 2002 Das Copyrightzeichen (© U+00A9, von englisch copyright) stellt im Urheberrecht ein Symbol zur Kennzeichnung eines bestehenden Schutzes dar.

Deutschen Bundesbank:

Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 22:

"Euro-Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel im Euro-Währungsgebiet. [...]Banknoten sind im Euro-Währungsgebiet das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Jeder Gläubiger einer Geldforderung muss vom Schuldner Banknoten in unbegrenztem Umfang als Erfüllung seiner Forderung annehmen, sofern beide nichts anderes vereinbart haben. ..."

Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 23:

"... Keine Einlösungsverpflichtung in andere Werte

Der Euro ist eine sogenannte Fiatwährung: Die Zentralbanken des Eurosystems sind nicht verpflichtet, den Gegenwert einer vorgelegten Banknote in Gold oder andere Vermögenswerte zu tauschen. ..."

Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 56:

"... Buchgeld ist Geld, aber kein gesetzliches Zahlungsmittel ..."

Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 75:

"... Geldschöpfung bezeichnet die Schaffung von Geld. ..."

Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 76:

"... Geschäftsbanken schaffen Geld durch Kreditvergabe. ..."

Geld und Geldpolitik, Ausgabe Januar 2014 , Seite 83:

" ... – Die Schaffung von Geld wird als Geldschöpfung bezeichnet. Sowohl die Zentralbank als auch die Geschäftsbanken können Geld schaffen. Buchgeld entsteht in der Regel durch die Vergabe von Krediten. ..."

... alles Weitere der Großbetrügerei ergibt sich aus dem Credit River Case/Modern Money Mechanics und Geld aus dem Nichts (Raiffeisenbank Wildenberg eG/VR-Bank Landau, BRD 2013):

Fazit Zahlungsmittel: Im EURO-Raum gibt es derzeit kein gesetzliches Zahlungsmittel. EURO-Geldscheine sind keine Banknoten und mangels Gesetz auch kein gesetzliches Zahlungsmittel. Als Zahlungsmittel können daher zur Zeit nur Geldsurrogate (sind im Zahlungsverkehr alle Zahlungsmittel, die nicht zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören) Anwendung finden, bis dieser Notstand behoben ist.

Verlangen Behörden für ihre fiktiv erschaffenen Forderungen zum Ausgleich eine Zahlung in Form von EURO Geldscheine oder Buchgeld in Form einer Überweisung, so ist das nicht möglich, weil diese keine Zahlungsmittel sind. Euro-Geldscheine sind Tauschobjekte und für ein solches privatrechtliches Tauschobjekt bedarf es einer vertraglichen Übereinkunft. Ohne Vertrag kein Zahlungsanspruch in EURO-Geldcheinen.

Anders sieht es bei indossablen Wertpapieren, Schecks und Inhaberschuldverschreibungen (Schuldscheinen) aus. Solche Papiere sind Geld und wie wir feststellen können, die einzig gesetzlich geregelten Zahlungsmöglichkeiten um Verbindlichkeiten rechtswirksam ausgleichen zu können. Eine Annahmeverpflichtung von Geldsurrogate ergibt sich aus dem am 7. Juni 1930 in Genf zustande gekommenen Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts, welches Bestandteil des Bundesrechtes ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugt, also auch für Verwaltungen und Banken (Art. 25 GG).

Inhaberschuldverschreibung/Bank-Noten/Schuldscheine:

Eine Inhaberschuldverschreibung/SCHULDSCHEIN (§§ 793 ff. BGB) ist gleich einer Bank-Note ein gesetzlich geregeltes Zahlungsmittel (negotiables Instrument). Erhalt des Zahlungsmittels ist (Be)Zahlung und eine Forderung gilt als ausgeglichen. [UCC 3-311 (d)]. Bank-Noten sind ebensolche Inhaberschuldverschreibung /SCHULDSCHEIN, die von einem emissionsfähigen Unternehmen aus dem Kreditwesen in Umlauf gebracht werden. Die Emission von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen unterlag lange Zeit einem gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt durch den Bundeswirtschaftsminister (§ 795 BGB, § 808a BGB). Seit Dezember 1990 unterliegt die Ausgabe von Schuldverschreibungen keiner öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, insbesondere gibt es keinen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvorbehalt mehr, sodaß jede PERSON eine Inhaberschuldverschreibung/SCHULDSCHEIN ausstellen darf. Jedem Notar ist bekannt, daß Inhaberschuldverschreibung/SCHULDSCHEIN Geldwert haben. Alle Inhaberpapiere besitzen wegen ihrer formlosen Übertragbarkeit eine besonders hohe Verkehrsfähigkeit. Diese Verkehrsfähigkeit ist ein wesentliches Merkmal für die Börsengängigkeit von Wertpapieren, sodaß die Anleger ihre im Besitz befindlichen Inhaberschuldverschreibungen jederzeit über die Börse veräußern können. Diese Börsengängigkeit ist ein wesentliches Kriterium auch für Investmentgesellschaften, damit die Einlagen der Investmentsparer in jederzeit bewertbaren und veräußerlichen Wertpapieren angelegt sind (§ 8 Abs. 1 KAGG a.F.). Wegen ihrer Fungibilität sind Inhaberschuldverschreibungen am Markt die vorherrschende Form, z.B. die Bundesanleihen.

Der Schuldschein/Inhaberschuldverschreibung ist juristisch eine Urkunde und gilt finanzrechtlich als Note. Kommerziell ist er ein Assetinstrument und kein Verbindlichkeitsinstrument, ist also als Einlage zu werten. Das darauf befindliche Zahlungsversprechen hat WERT dadurch, daß eine Person die Zahlung verspricht- das ergibt den Wert.

Schuldschein, Zahlungsmittel und Finanzamt:

"§ 224 AO (2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs,................."

Bei Zahlungsmitteln unterscheidet man zwischen gesetzlichen Zahlungsmitteln und Zahlungsinstrumenten. Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten BANKNOTEN einer Zentralbank sowie Münzgeld. Zahlungsmittel sind auch Zahlungsinstrumente, die ebenfalls einer gesetzlichen Regelung unterliegen.

Zahlungsinstrumente nach § 1 Absatz 11 Satz 1, „Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz, KWG) sind Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, (seit 20. Nov. 2015 weggefallen) sowie alle Zahlungsmittel nach dem Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts vom 7. Juni 1930 zu Genf.

Inhaberschuldverschreibungen sind Schuldscheine bzw. so genannt Sola-Wechsel (WG), ein Geldsurrogat.

Fazit: Schuldscheine können durch Indossament übertragen, sind handelbar, sind eine Urkunde, ein Wertpapier und gelten als Zahlungsmittel im Sinne des § 224 AO. Mit der Zustellung des Schuldscheins erfolgt eine wirksame "Bezahlung" einer "Steuerschuld"- so die Abgabenordnung.

AO § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

Merke: Euro-Geldscheine sind keine Zahlungsmittel und keine Banknoten? Es sind lediglich Tauschmittel und niemand, weder der BUND noch die Zentralbanken des Eurosystems sind nicht verpflichtet, den Gegenwert eines vorgelegten Euro-Geldscheins in Gold oder andere Vermögenswerte zu tauschen. Alle Regierungen (Staaten) arbeiten aus einem Konkursmodell heraus, wobei nur ein Konkursverwalter unterschriftsberechtigt ist. Daher werden lediglich Zahlungsversprechen (Geldsurrogate) für die Zukunft abgegeben, die dann erfüllt werden, wenn der Konkurs der Regierungen (Staaten) aufgehoben wird. Die Unterschrift auf einen Geldsurrogas ist der Wert. Der Aussteller garantiert mit seiner Unterschrift die Erfüllung der Schuld aus dem Wertpapier (Geldsurrogat). Die Zahlungsversprechen müssen in der Währung einlöset werden, die auf den Zahlungsversprechen (Geldsurrogate) und den Girokonten (Giralgeld) genannt sind und zwar dann, wenn der Konkurs der Regierungen (Staaten) beendet ist, was niemals eintreten wird. Jedes Zahlungsmittel, welches in der Welt gehandelt wird, ist lediglich eine Zahlungsversprechen das in der Zukunft liegt. Bis der Zeitpunkt kommt, daß die Regierungen (Staaten) nicht mehr im Konkursmodell stecken, gibt es keinen Euro mehr, sodaß die Schulden niemals zu begleichen sind. Denn es mangelt von vornherein schon an den Werten. Schuldn werden immer zu mit Schuldscheinen beglichen, egal wie sich diese Schuldscheine nenne wie, Wechsel, Genußscheine, Inhaberschuldverschreibung, Scheck oder Banknoten. Es sind immer zu nur Zahlungsversprechen und damit Schuldscheine.

Dieser Beitrag ist von Arne von Hinkelbein ein herzlicher Dank an Ihn dafür. den Originalen Beitrag findest du auf https://www.creaplan.org/zahlungmittel---was-sind-das.html